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Die Beteiligten stritten darüber, ob Leistungen des Klägers für Ersatzaufforstungen nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG zu besteuern sind oder ob diese dem Regelsteuersatz unterliegen.
Wenn ein Land- und Forstwirt auf eigenen oder gepachteten Grundstücken entgeltlich eine Wiederaufforstung gegenüber Auftraggebern durchführt, die aufgrund einer Abholzung an anderer Stelle von einer Behörde zur Ersatzaufforstung verpflichtet worden sind, und wenn die Auftraggeber diesen neu hergestellten Wald als Ersatzaufforstung gegenüber den Behörden angeben dürfen, unterliegen die Aufforstungsleistungen dem Regelsteuersatz. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 7 K 7201/19).
§ 24 UStG müsse EU-rechtskonform restriktiv dahingehend ausgelegt werden, dass darunter nur die in Art. 300 MwStSystRL genannten Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftliche Dienstleistungen fallen.
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