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Wenn der Pflanzenbewuchs von einem Grundstück in den öffentlichen Straßenraum hineinragt, sodass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt ist, kann die Behörde den Rückschnitt der Pflanzen anordnen. Diese Verpflichtung gilt auch während der Schonzeit des § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG. So entschied das Verwaltungsgericht Augsburg (Az. 8 K 22.130).
Mit Bescheid vom März 2021 wurde die Eigentümerin eines Grundstücks zum Rückschnitt von Pflanzenbewuchs verpflichtet. Das Grundstück grenzte direkt an eine öffentliche Straße. Der vom Grundstück ausgehende Bewuchs ragte bis teilweise über einen Meter in den Straßenraum hinein. Die Behörde sah in der damit einhergehenden Verengung eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Gegen die Verpflichtung erhob die Grundstückseigentümerin Klage. Sie führte unter anderem an, dass ihr der Rückschnitt rechtlich nicht möglich sei, da gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG in den Monaten März bis September ein Schneideverbot gilt.
Das Gericht gab jedoch der Behörde Recht. Die Anordnung zum Rückschnitt des Pflanzenbewuchses sei rechtmäßig. Der Klägerin werde nicht etwas rechtlich Unmögliches abverlangt. Das Schneideverbot aus § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG umfasse nicht schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen. So verhalte es sich hier. Die Anordnung verpflichte die Klägerin nicht zu einem vollständigen Rück- bzw. Kahlschnitt. Zudem gelte das Schneideverbot nicht, wenn der Rückschnitt behördlich angeordnet sei.
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