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Telekommunikationsanbieter dürfen nicht mit einer Telefonie-Flatrate fürs Festnetz werben, wenn es davon zahllose kostenpflichtige Ausnahmen gibt, auf die nicht klar und unmissverständlich hingewiesen wird. So entschied das Landgericht Koblenz auf Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (Az. 3 HK O 43/20).
In dem Fall waren zwei Internet-Tarife u. a. mit einer Telefonie-Flatrate ins Festnetz als Vertragsbestandteil beworben worden. Tatsächlich gab es aber Ausnahmen für Nummern mit Ortsvorwahlen, die nicht klar ersichtlich waren.
Das Gericht gab der Klage auf Unterlassung irreführender Werbung statt. Die 100 Seiten umfassende Ausnahmeliste mit kostenpflichtigen Ortsvorwahl-Rufnummern – etwa für die Einwahl bei Telefonkonferenz-Diensten – war nur in acht Schritten erreichbar. Dadurch sei nicht gewährleistet, dass sie vom durchschnittlichen Verbraucher überhaupt zur Kenntnis genommen werde. Es sei zwar als bekannt vorauszusetzen, dass es bestimmte Servicenummern wie etwa 0180, 0137 oder 0900 gebe, die auch bei einer Flatrate zusätzliche Kosten verursachen. Anders sei das aber bei geografischen Festnetznummern, also Nummern mit normalen Ortsvorwahlen: Hier würden Verbraucherinnen und Verbraucher keine kostenpflichtigen Dienstleistungen erwarten.
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