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Ein einmaliges Fehlverhalten in Form des Erwerbs einer geringen Menge von Marihuana im Alter von 14 Jahren rechtfertigt nicht den Ausschluss aus der Bewerbung für den Polizeivollzugsdienst. Der reflektierte Umgang des Bewerbers mit dem Fehlverhalten spricht nicht für eine fehlende charakterliche Eignung. So entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Az. 4 S 3920/21).
In Baden-Württemberg wurde ein Bewerber für den Polizeivollzugsdienst wegen fehlender charakterlicher Eignung ausgeschlossen, weil er sechs Jahre zuvor im Alter von 14 Jahren einmalig eine geringe Menge Marihuana erworben hatte. Gegen den Ausschluss klagte der Bewerber. Er führte an, dass es sich um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt habe, er seitdem straflos sei und sich klar von der Straftat distanziert habe. Das Verwaltungsgericht Breisgau gab der Klage statt. Nunmehr wollte das beklagte Land die Zulassung der Berufung erreichen.
Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte jedoch die Entscheidung der Vorinstanz. Zwar könnten auch einmalige Fehlverhalten mit strafrechtlicher Relevanz unabhängig von ihrer Sanktionierung Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst begründen. Es verbiete sich jedoch jeder Schematismus. Es müssten stets die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Wenn es sich um eine einmalige und wenig strafrechtlich relevante Tat handle, die das Gepräge einer Jugendsünde habe und zeitlich lange zurückliege, rechtfertige dies keine Zweifel an der charakterlichen Eignung, wenn der Bewerber reflektiert mit dem Fehlverhalten umgehe und sich seine Persönlichkeitsentwicklung seitdem stabil entwickelte. So sei es hier. Der Kläger sei seit dem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht noch einmal straffällig in Erscheinung getreten und habe sich glaubhaft von dem Verstoß distanziert. Er habe zudem das Abitur und die Befähigung zur Offizierslaufbahn sowie zum Medizinstudium erworben.
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