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Das Finanzgericht Münster hat dazu Stellung genommen, ob der Übergang von Leasingverträgen für Fahrzeuge zur rückwirkenden Versagung des Betriebsausgabenabzugs für Leasingsonderzahlungen bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG führt (Az. 8 K 3880/19).
Im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung sei für die Berücksichtigung von Betriebsausgaben das Abflussprinzip maßgeblich, sodass die Ausgaben grundsätzlich für das Kalenderjahr anzusetzen seien, in dem sie geleistet worden sind. Dies gelte auch für Leasingsonderzahlungen als vorausgezahlte Nutzungsentgelte. Es komme keine gleichmäßige Verteilung über den jeweiligen Vorauszahlungszeitraum nach § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG in Betracht, da die Nutzungsüberlassung weniger als fünf Jahre betrage.
Auch sei keine Verteilung der Aufwendungen über die Absetzung für Abnutzung vorzunehmen. Denn zum einen seien dem Kläger die Leasingfahrzeuge nicht als Wirtschaftsgüter zuzurechnen. Durch den Abschluss des Leasingvertrags sei dieser weder zivilrechtlicher Eigentümer geworden noch komme eine Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums über § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO in Betracht. Darüber hinaus handele es sich bei den Leasingsonderzahlungen auch nicht um im Wege der Abschreibung für Abnutzung zu berücksichtigende Anschaffungskosten eines gesonderten Nutzungsrechts an den Fahrzeugen. Denn ausweislich der Leasingverträge stelle die Leasingsonderzahlung ausdrücklich eine Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung dar und führe dadurch zur Senkung der monatlichen Leasingrate. Die Zahlungen seien daher nicht den Anschaffungskosten des Nutzungsrechts zuzurechnen, da sie weder im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss noch für das Zustandekommen des Vertrags geleistet worden seien. Als vorausgezahlte Nutzungsentgelte seien Leasingsonderzahlungen vielmehr wie Miet- oder Pachtvorauszahlungen zu behandeln.
Auch über § 11 Abs. 2 Satz 5 EStG i. V. m. § 42 AO komme keine zeitanteilige Verteilung der Leasingsonderzahlungen über die vereinbarte Vertragslaufzeit und damit eine rückwirkende Korrektur des Betriebsausgabenabzugs in Betracht. Denn es liege kein Missbrauch von steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten vor.
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