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Ein Radfahrer muss auf einem Wirtschaftsweg grundsätzlich mit Fahrbahnunebenheiten rechnen. Wenn er mit seinem Rad beim Durchfahren eines 50 bis 60 cm langen und 8 cm tiefen Schlaglochs, das für ihn deutlich zu erkennen und gefahrlos zu umfahren war, stürzt, stellt das Schlagloch keine Gefahrenstelle dar, vor der zu warnen oder die zu beseitigen gewesen wäre. So entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az. 11 U 126/20).
In der Mitte einer fünf Meter breiten Straße befand sich ein Schlagloch, das später durch die beklagte Stadt, die für diese Straße verantwortlich war, ausgebessert wurde. Der Kläger war mit seinem Fahrrad zur Mittagszeit in dieses Schlagloch mit einer Tiefe von etwa 8 cm und einer Länge von 50 bis 60 cm gefahren und deshalb zu Fall gekommen. Durch den Sturz erlitt er Prellungen und Schürfwunden; daneben waren sein Fahrrad und die getragene Kleidung beschädigt worden. Er hatte deshalb die beklagte Stadt auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen. Diese gab jedoch an, dass es sich bei der Straße um einen Wirtschaftsweg mit einer untergeordneten Verkehrsbedeutung handle, sodass jeder Verkehrsteilnehmer auch mit größeren Unebenheiten zu rechnen habe. Das Landgericht Bochum wies die Klage ab.
Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung. Ein Schlagloch in der vom Kläger beschriebenen Größe stelle für einen Radfahrer, der dort hineinfahre, zwar ein Gefahrenpotenzial dar. Allerdings dürfe ein Radfahrer, der einen Wirtschaftsweg benutze, nicht erwarten, dass der Weg insgesamt eine einwandfreie Fahrbahndecke habe und deshalb über seine gesamte Breite gefahrlos befahren werden könne. Dies könne ein Radfahrer schon nach dem Rechtsfahrgebot der Straßenverkehrsordnung – das Schlagloch habe sich dagegen in der Mitte der Fahrbahn befunden – nicht für sich beanspruchen. Daneben hätten Benutzer eines Wirtschaftswegs grundsätzlich mit Fahrbahnunebenheiten zu rechnen, da solche Wege regelmäßig mit schwerem landwirtschaftlichem Gerät befahren werden würden, wodurch Straßenschäden entstehen könnten. Deshalb hätte der Kläger auch ohne weitere Warnhinweise nur so schnell fahren dürfen, um selbst auf plötzlich auftretende Hindernisse und Gefahrenstellen reagieren zu können. Ein Schlagloch in der von dem Kläger beschriebenen Größe sei für einen Radfahrer deutlich erkennbar gewesen und hätte ohne Probleme umfahren werden können.
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