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Wenn eine Autowerkstatt ein Unfallfahrzeug vor und nach der Reparatur coronabedingt desinfiziert, darf sie dafür einer Versicherung nur den Teil der Kosten in Rechnung stellen, die für die Desinfektion vor der Abholung durch den Kunden anfallen. Das entschied das Amtsgericht Wolfratshausen (Az. 1 C 687/20).
Ein Fahrzeughalter ließ nach einem unverschuldeten Autounfall seinen Wagen in einer Werkstatt reparieren. Neben den reinen Reparaturkosten wurden auch 70 Euro für die Fahrzeug-Desinfektion berechnet, denn der Wagen sei nach der Annahme ebenso wie vor der Rückgabe an den Kunden entsprechend gesäubert worden, um coronabedingte Risiken auszuschließen. Die Versicherung verweigerte die Zahlung dieser Position.
Das Gericht entschied, dass nur die Kosten für die Desinfektion vor der Rückgabe von der Versicherung zu bezahlen waren. Denn diese Desinfektion diene dem Schutz des Geschädigten, damit er sich keiner erhöhten Infektionsgefahr durch die am Auto arbeitenden Menschen aussetzen musste. Die Desinfektion vor der Hereinnahme des Autos in die Werkstatt dagegen sei für den Reparaturbetrieb eine interne Arbeitsschutzmaßnahme, die unter die Allgemeinkosten falle und keine eigenen Zahlungspflichten auslösen könne. Diesen Teil der Kosten hätte die Werkstatt somit nicht berechnen dürfen.
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