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Ein Schockschaden und eine Opferrente können auch Jahre nach einem Verbrechen anerkannt werden. Das entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az. L 10 VE 79/17).
Geklagt hatte eine Frau aus Bremen. Ihr Vater war zu Weihnachten 2004 von ihrem psychisch kranken Bruder mit der Axt erschlagen worden. Zu dieser Zeit war sie im Urlaub und erhielt am Heiligen Abend den Anruf mit der Nachricht vom Vatermord. Durch den Anruf erlitt sie einen schweren Schock mit Blackout, ging aber nicht zum Arzt. Erst sechs Jahre später beantragte sie eine Opferrente. Sie habe sich bislang nicht behandeln lassen, da sie sich mit dem Ereignis aus Scham nicht auseinandersetzen wollte und versucht habe, das Trauma zu verdecken. Sie habe sich jedoch aus Angst und Minderwertigkeitsempfinden aus ihrem sozialen Umfeld zurückgezogen. Aus Furcht vor einem ähnlichen Ereignis habe sie ihre Wohnung in eine regelrechte Festung verwandelt. Das Versorgungsamt lehnte den Antrag ab, da keine psychischen Störungen mit Tatbezug dokumentiert seien und keine adäquate ärztliche und psychotherapeutische Behandlung erfolgt sei. Außerdem gäbe es keinen Nachweis für einen Schock durch den Anruf. Ein Schockschaden und eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) lägen daher nicht vor.
Das Gericht hat die PTBS der Frau jedoch anerkannt. Auch Sekundäropfer würden in den Schutzbereich des Opferentschädigungsrechts einbezogen, wenn die psychischen Auswirkungen so eng mit der Gewalttat verbunden seien, dass sie eine Einheit bildeten. Dies sei hier anzunehmen. Hierzu habe das Gericht ein umfassendes medizinisches Gutachten eingeholt, wonach alle Kriterien einer PTBS bei der Frau vorlägen. Sie habe auf die Nachricht mit Angst, Hilflosigkeit und Entsetzen reagiert. Sie erlebe das Ereignis immer wieder und zeige das typische Vermeidungsverhalten auch bei langem Ignorieren der Symptomatik. Dass die Frau sich lange nicht behandeln ließ, spräche auch nicht gegen eine PTBS, sondern sei vielmehr Ausdruck derselben.
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