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Wenn es wegen veränderter Umweltbedingungen zu Schäden an einer Mietwohnung kommt, liegt ein nachträglicher Mietmangel vor, der einen Instandsetzungsanspruch begründet. Als veränderte Umweltbedingungen kommen zum Beispiel Wassereinbrüche durch Starkregen in Betracht. Dies entschied das Amtsgericht Berlin-Mitte (Az. 27 C 21/20).
In einer im Souterrain gelegenen Altbauwohnung kam es im Falle von Starkregen zu Wassereinbrüchen. Der Fußboden der Wohnung lag etwa 30 cm unterhalb der Oberkante des Erdbodens. Die Mieterin behauptete, dass das Abflusssystem für Starkregen nicht ausgelegt sei und deshalb Wasser in die Wohnung dringe. Sie verlangte daher von der Vermieterin, dass diese Maßnahmen zu Rückstausicherungen ergreifen solle. Da diese dem nicht nachkam, erhob die Mieterin Klage.
Das Gericht gab der Mieterin Recht. Ihr stehe ein Anspruch auf Instandsetzung der Entwässerung dergestalt zu, dass nicht mehr regelmäßig damit zu rechnen sei, dass bei Starkregen durch die Entwässerungseinrichtungen auf Fußbodenhöhe Abwasser in die Wohnung eindringe. Zwar sei die Mietsache bei Anmietung nicht mit Rückstausicherungen ausgerüstet gewesen und ein Vermieter sei grundsätzlich nicht zu einer Modernisierung der Mietsache verpflichtet. Jedoch sei zu beachten, dass in Berlin vermehrt mit Starkregen zu rechnen sei. Somit bestehe die konkrete Gefahr, dass sich Wassereinbrüche wiederholen. Unter diesen Umständen sei aufgrund der veränderten Umweltbedingungen ein nachträglicher Mietmangel entstanden. Der Mieter einer Altbauwohnung könne erwarten, dass diese zumindest einen Mindeststandard aufweise, der ein zeitgemäßes Wohnen ermögliche. Dazu zähle auch, dass es nicht regelmäßig zu Wassereinbrüchen komme.
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