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Ein Käufer kann zwei Tage nach dem Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs grundsätzlich nicht vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn er vorher den Verkäufer nicht aufgefordert hat, eine Reparatur anzubieten und durchzuführen. Das entschied das Landgericht Bielefeld (Az. 23 S 111/20).
Der Kläger wollte schon nach zwei Tagen nach dem Autokauf den Vertrag wegen eines Mangels rückabwickeln. Vorher hatte er den Verkäufer lediglich dazu aufgefordert, zu erklären, ob er eine Reparatur vornehmen würde.
Das Gericht entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages hat. Der Käufer habe eine Reparatur grundsätzlich dadurch abgelehnt, dass er bereits zwei Tage nach dem Kauf des Fahrzeugs von dem Verkäufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages forderte. Er hätte aber vorher den Verkäufer auffordern müssen, eine Reparatur anzubieten und durchzuführen. Da dies nicht erfolgt sei, könne er auch vom Kaufvertrag nicht zurücktreten. Nur bei einem verschwiegenen Mangel oder dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft könnte ein sofortiger Rücktritt in Betracht kommen. Das sei hier jedoch nicht der Fall gewesen.
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