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Das Niedersächsische Finanzgericht nahm Stellung zur Berücksichtigung von steuerwirksamen Teilwertabschreibungen aus früheren Jahren bei der Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns (Az. 6 K 75/21). Der Beklagte habe im Streitfall zu Unrecht außerbilanzielle Hinzurechnungen gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG vorgenommen.
Im Veranlagungszeitraum 2004 seien bei der Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns negative Anleger-Aktiengewinne der Vorjahre nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG (VZ 2004) auszunehmen. Anderenfalls komme es zu einer Nachversteuerung steuerwirksamer Gewinnminderungen der Vorjahre. Dies sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen – insbesondere dem Rückwirkungsverbot – nicht vereinbar.
Die Regelung des § 8 Abs. 1 Sätze 1, 3 InvStG (VZ 2004) i. V. m. § 8b Abs. 2 Sätze 1, 3, 4 KStG (VZ 2004) untersage die außerbilanzielle Minderung in Folge von Teilwertzuschreibungen, wenn steuerwirksame Gewinnminderungen aus früheren Jahren in Folge von Teilwertabschreibungen nicht aufgezehrt würden. Damit schaffe der Gesetzgeber einen Ausgleich.
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