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Recht / Arbeits-/Sozialrecht 
Mittwoch, 13.09.2023

Mitarbeiterin in leitender Stellung beim Erzbistum hat Anspruch auf Übernahme in beamtenähnliches Verhältnis

Das Landesarbeitsgericht Köln hat das Erzbistum Köln verurteilt, die Klägerin rückwirkend zum 01.01.2021 in ein beamtenähnliches Verhältnis zu übernehmen und den Differenzbetrag zu ihrer bisherigen Vergütung nachzuzahlen (Az. 4 Sa 371/23).

Die Klägerin ist seit dem Jahre 2002 bei dem beklagten Erzbistum beschäftigt, zuletzt als Mitarbeiterin in leitender Stellung. Nach der damals geltenden „Ordnung für Leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Generalvikariates und der angeschlossenen Dienststellen sowie des Offizialates und des Katholisch Sozialen Institutes“ konnten leitende Mitarbeiter bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen in ein Dienstverhältnis übernommen werden, auf das die Bestimmungen des Beamtenrechts des Landes NRW entsprechend angewandt werden (sog. beamtenähnliches Verhältnis). Die Klägerin stellte auf dieser Grundlage Ende 2019 einen Übernahme-Antrag. Nachdem das Erzbistum keine Entscheidung hierüber traf, klagte sie und verlangte die Übernahme in ein beamtenähnliches Verhältnis rückwirkend ab Januar 2021. Sie ist der Ansicht, dass ihr die Übernahme aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht verwehrt werden könne. Die Übernahme von leitenden Mitarbeitern in ein beamtenähnliches Verhältnis sei beim Erzbistum jahrelang gelebte Praxis und eine reine Formsache gewesen.

Das Arbeitsgericht Köln hat die Klage zunächst abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht gab hingegen der Klägerin Recht. Die Klägerin habe nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz Anspruch auf Übernahme in ein beamtenähnliches Verhältnis. Dieser Grundsatz gelte auch für das Erzbistum. Zwar könnten die Kirchen auf Grund ihres verfassungsrechtlich garantierten Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrechts ein eigenständiges Arbeitsrecht erlassen. Wenn sich die Kirchen allerdings der Privatautonomie zur Begründung von Arbeitsverhältnissen bedienten, finde auf diese das staatliche Arbeitsrecht – mithin auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz – Anwendung.

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