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Wenn ein Testament “für den Fall, dass ich nicht aus meinem Urlaub zurückkomme” gelten soll, spricht dies für eine bloße Beschreibung des Anlasses der Testamentserrichtung, wenn der Inhalt des Testaments keinen Bezug zu Todesart oder Todeszeitpunkt aufweist und das Testament auch nach dem Urlaub weiter besteht. So entschied das Landgericht Hagen (Az. 4 O 265/22).
Im Jahr 1998 verfasste eine Frau ein handschriftliches Testament. Dieses enthielt folgende Einleitung: “Im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte lege ich hiermit meinen letzten Willen fest. Dies gilt für den Fall, dass ich nicht aus meinem Urlaub zurückkomme.” Das Testament wurde anlässlich eines weiteren Urlaubs im Jahr 2000 nochmal unterschrieben. Nach dem Tod der Frau im Jahr 2021 bestand Streit zwischen den Erben, ob das Testament nur für den Fall gelten sollte, dass die Erblasserin aus dem Urlaub nicht zurückkommt.
Das Gericht entschied, dass die wiederholten Urlaubsreisen lediglich den im Testament erwähnten Anlass für die Testamentserrichtung gebildet haben. Es habe dagegen nicht unter einer Bedingung gestellt werden sollen. Dafür spreche, dass die inhaltlichen Regelungen keinen Anhaltspunkt dafür geben, die Erblasserin habe gerade für den Fall eines Todes im Urlaub eine besondere Vorstellung über die Regelung ihrer Erbfolge gehabt, während sie für den Fall des Todes außerhalb des Urlaubs sich eine andere Erbfolgeregelung vorstellte. Insoweit seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die getroffenen Anordnungen nur für den kurzfristigen Zeitraum des Urlaubs gelten sollten. Insbesondere lasse der Inhalt der Anordnungen keinen Zusammenhang mit der Todesart oder dem Todeszeitpunkt erkennen. Zudem habe das Testament nach der letzten Urlaubsreise weiter bestanden, ohne dass es geändert wurde.
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