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Recht / Sonstige 
Donnerstag, 14.09.2023

Für psychisch belastende Tätigkeit eines ehemaligen Polizeibeamten keine Dienstunfallanerkennung

Das Verwaltungsgericht Braunschweig wies die Klage eines ehemaligen Polizeibeamten auf Anerkennung eines Dienstunfalls ab. Die Erkrankung des Klägers sei nach der geltenden Rechtslage auch nicht als Berufskrankheit einem Dienstunfall gleichgestellt (Az. 7 A 140/22).

Der 46-jährige Kläger, ehemaliger Polizeikommissar, ist seit Ende des Jahres 2021 aufgrund von Dienstunfähigkeit im Ruhestand. Im Jahr 2017 war er nach einer längeren Krankheitszeit während der Wiedereingliederungsphase im Zentralen Kriminaldienst der Polizeiinspektion mehrere Monate zur Sichtung kinderpornografischen Bild- und Videomaterials eingesetzt. In einem psychiatrischen Gutachten wurde dem Kläger in der Folge eine durch diese Tätigkeit ausgelöste spezifisch Stress-assoziierte Störung attestiert. Die beklagte Polizeidirektion Braunschweig bestritt im Prozess nicht, dass diese Erkrankung durch die Sichtung der Bilder und Videos von Kindesmisshandlungen im Dienst ausgelöst wurde. Die Anerkennung der psychisch belastenden Tätigkeit als Dienstunfall wurde aber abgelehnt.

Das Gericht vertrat ebenfalls diese Auffassung. Nach dem Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz sei ein Dienstunfall als ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, zeitlich und örtlich bestimmbares Ereignis definiert, das einen Körperschaden verursacht. Schädliche Dauereinwirkungen über mehrere Monate fielen nicht unter das Merkmal eines plötzlichen Ereignisses. In den vergangenen fünf Jahren des Verfahrens habe weder vom Kläger selbst noch von den behandelnden Therapeuten und insbesondere nicht durch den psychiatrischen Fachgutachter eine konkrete einzelne Sichtung oder ein Diensttag als allein krankheitsauslösend und damit als ein plötzliches Ereignis identifiziert werden können. Die Erkrankung des Klägers sei nach der geltenden Rechtslage auch nicht als Berufskrankheit einem Dienstunfall gleichgestellt. Das Niedersächsische Beamtenversorgungsgesetz verweise hierzu auf die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) des Bundes. In diese Verordnung seien bislang keine psychischen Erkrankungen aufgenommen worden.

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