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Grundsätzlich müssen Anlieger ihr Grundstück mit dem Pkw erreichen können. Es ist u. U. zumutbar, dass man dabei wegen gegenüberliegend parkender Autos etwas rangieren oder u. U. die Einfahrt umgestalten muss. Wenn die betreffende Straße nicht zu schmal ist, gibt es keinen Grund für Maßnahmen wie eine beschilderte Parkverbotszone gegenüber. Es besteht auch kein Anspruch auf Ahndung von Parkverstößen. So entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Az. 14 K 1133/22).
Ein Mann, dessen Grundstück über eine Gehwegüberfahrt von der Straße aus erreichbar war, beklagte, dass gegenüberliegend immer wieder Fahrzeuge parkten. So könnte er nur mit großem Aufwand seinen fünf Meter langen Pkw aufs Grundstück fahren. Er war der Ansicht, dass es eine schmale Straße sei. Daher müsse das Parken nach § 12 Abs. 3 StVO auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Zufahrt verboten sein. Das Ordnungsamt müsse z. B. mit Bußgeldern oder Abschleppen einschreiten. Selbst wenn es sich nicht um eine „schmale Straße“ entsprechend der StVO handeln sollte, müsste die Gemeinde wegen seiner Schwierigkeiten beim Befahren handeln – z. B. eine Parkverbotszone auf der gegenüberliegenden Seite anbringen. Die Gemeinde lehnte dies ab.
Das Gericht gab der Gemeinde Recht. Es gebe keinen individuellen Anspruch darauf, dass Parkverstöße bestraft werden. Und auch ein Anspruch auf Beschilderung sei nicht begründet, denn die Straße sei 5,60 Meter breit. Selbst wenn ein Fahrzeug gegenüberliegend parke, das mit 2,50 m so breit wie maximal erlaubt sei, blieben immer noch 3,10 Meter übrig. Dazu müssten auch noch die 1,40 Meter hinzugerechnet werden, die der Bürgersteig breit sei, den der Kläger zum Ein- und Ausfahren auch mitbenutzen könne. Die fünf Meter Länge des Klägerautos hätten keinen Einfluss auf die Begründung. Außerdem könnte der Mann ja auch die Einfahrt seines Grundstücks umgestalten.
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