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Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied, dass ein examinierter Krankenpfleger gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom Amt als ehrenamtlicher Richter zu entbinden ist. Die weitere Tätigkeit als Geschäftsführer eines Pflegedienstes ändere daran nichts (Az. 13 PS 293/22).
Im Streitfall sollte ein examinierter Krankenpfleger als ehrenamtlicher Richter beim Verwaltungsgericht Hannover tätig werden. Er beantragte aber mit Hinweis auf seine Tätigkeit als Krankenpfleger seine Entbindung. Zudem war der Krankenpfleger als Geschäftsführer und in der Leitung eines Pflegedienstes tätig.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied zu Gunsten des Krankenpflegers. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 VwGO dürfen auch „Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen“ die Berufung zum Amt als ehrenamtlicher Richter ablehnen. Der Ablehnungsgrund diene dem Interesse der ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung im Bereich der Humanmedizin. Zur Ablehnung berechtigt sei hiernach jeder Inhaber eines staatlich approbierten Heilberufs oder eines staatlich anerkannten Heilhilfsberufs, der diesen Beruf auch tatsächlich ausübe. Dass der Krankenpfleger zudem als Geschäftsführer und in der Leitung eines Pflegedienstes tätig war, lasse den Ablehnungsgrund nicht entfallen.
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