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Der Lärm, der von auf Wendegleisen befindlichen U-Bahn-Zügen ausgeht, ist immissionsschutzrechtlich privilegiert. Es besteht kein Anspruch auf Einhaltung der Grenzwerte der TA-Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm). So entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Az. 9 A 1635/18.Z).
Der Eigentümer eines Wohnhauses klagte vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt gegen die Betreiberin der Frankfurter U-Bahn auf Einhaltung der Grenzwerte der TA-Lärm. Er wendete sich gegen von haltenden U-Bahnzügen ausgehenden Lärm. Vor seinem Wohnhaus befand sich ein Wendegleis, auf dem die Züge bis zur fahrplanmäßigen Weiterfahrt in die entgegengesetzte Richtung bis zu 25 Minuten warteten. Währenddessen blieben die Züge, insbesondere die Klimaanlage bzw. die Heizung, in Betrieb. Das Verwaltungsgericht gab der Klage hinsichtlich des von den Klimaanlagen ausgehenden Lärms statt. Insofern stehe dem Kläger ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Einhaltung der Grenzwerte der TA-Lärm zu. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung beider Parteien.
Der Verwaltungsgerichtshof entschied zu Gunsten der Beklagten. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Einhaltung der Grenzwerte der TA-Lärm zu. Denn der Lärm gehe von einem Schienenweg im Sinne von § 41 BImSchG aus. Schienenwege unterlägen damit den milderen Regelungen der §§ 38 ff. BImSchG. Die mit dem Fahrbetrieb verbundenen Lärmstörungen seien insoweit privilegiert. Der Wendevorgang und das vorübergehende Verweilen auf dem Wendegleis gehörten zum Fahrbetrieb. Der von den Klimaanlagen ausgehende Lärm könne nicht ausgeklammert werden. Stehe ein kurzzeitiger Halt eines Zuges in engem Zusammenhang mit dem Fahrbetrieb, verbiete sich eine weitere Aufspaltung in reine Fahrgeräusche und sonstige Betriebsgeräusche. Voraussetzung sei aber, dass die Geräusche einen Bezug zu der Teilnahme am Verkehr aufweisen. Dies sei hier der Fall, da bei der Personenbeförderung der Betrieb von Klimaanalgen bzw. Heizungen unverzichtbar sei. Ein Unterlassungsanspruch könne sich aber ggf. nach Zivilrecht ergeben.
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