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Eine Stornierungspauschale in den Vertragsbedingungen eines Reiseveranstalters ist unwirksam, wenn zugleich die Berechtigung eingeräumt wird, bei wesentlich höheren Aufwendungen eine konkret berechnete Entschädigung verlangen zu können. Darin liegt eine unangemessene Benachteiligung der Kunden und ein Verstoß gegen das Transparenzgebot. So entschied das Amtsgericht Düsseldorf (Az. 50 C 358/20).
Im Februar 2020 buchte ein Kunde eine Flugpauschalreise nach Mallorca für die Zeit Juni/Juli 2020. Wegen der Corona-Pandemie stornierte der Mann die Reise Mitte Mai 2020. Die Reiseveranstalterin beanspruchte aufgrund dessen gemäß ihrer Vertragsbedingungen eine Stornokostenpauschale in Höhe von 25 % des Gesamtreisepreises, mithin 326 Euro. Der Kunde war damit nicht einverstanden.
Das Amtsgericht Düsseldorf gab dem Kläger Recht. Die Reiseveranstalterin könne keine Stornokostenpauschale verlangen, denn die entsprechende Klausel in den Vertragsbedingungen sei wegen unangemessener Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB und wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Die Unwirksamkeit ergebe sich daraus, dass neben der Stornierungspauschale die Reiseveranstalterin nach den Vertragsbedingungen berechtigt war, bei wesentlich höheren Aufwendungen eine konkret berechnete Entschädigung zu verlangen. Ein solches Wahlrecht sei abzulehnen, da die Pauschalisierung dann praktisch einer Mindestentschädigung gleichkäme, die mit der Gesetzesintention nicht zu vereinbaren sei. Die Reiseveranstalterin könne dann nämlich stets die für sie günstigere Möglichkeit wählen. Für Kunden sei zudem nicht ansatzweise nachvollziehbar, wann von wesentlich höheren Aufwendungen auszugehen sei. Damit wisse der Kunde im Falle einer Stornierung nicht, welche Kosten auf ihn zukämen.
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