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Die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG wurden aufgrund fortbestehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie verlängert. D. h., ist die Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 31.12.2020 und vor dem 01.01.2022 endenden Wirtschaftsjahrs noch vorhanden und wäre sie aufzulösen, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahres.
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